ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND REISEBEDINGUNGEN

REBA ist ein spezialisierter Reiseveranstalter für individuelle Reisen in die Karibik (grundsätzlich ohne Beförderungsleistungen zum/vom Urlaubsort). Gleichzeitig kann REBA auch Reiseleistungen und Beförderungsleistungen als Fremdleistungen vermitteln. Soweit REBA nur als Verkäufer/Vermittler tätig ist, gelten für die vermittelten Reiseleistungen jeweils die Geschäfts- und Reisebedingungen des vermittelten Reiseveranstalters oder Leistungsträgers. Für etwaige Mängel in der Ausführung übernimmt REBA keinerlei Haftung, jegliche Ansprüche und Mitteilungen sind gemäß deren Bedingungen direkt vorzunehmen. Für von REBA eigenveranstaltete Reisen sind die nachfolgend genannten Reisebedingungen Bestandteil des zwischen REBA und dem Kunden abgeschlossenen Reisevertrages gemäß den Bestimmungen des BGB, insbesondere §651a BGB, und ergänzen insoweit die gesetzlichen Bestimmungen.

1. ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGES
1.1 Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie - nachfolgend Kunde genannt – der Firma REBA TOURISTIK, 73054 Eislingen – nachfolgend REBA genannt – den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, fernschriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Weg (Email, Online, Internet) vorgenommen werden, nachdem der Reisende von REBA im Sinne. des Art. 250 §§ 1-3 EGBGB ordnungsgemäß informiert wurde.
1.2 Die Anmeldung erfolgt durch den Kunden auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Kunde gemäß seiner ausdrücklichen und gesonderten Erklärung wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. Der Begriff Kunde schließt in den nachfolgenden Bedingungen nicht nur den Anmelder, sondern auch alle an der Reise beteiligten Personen mit ein.
1.3 Der Vertrag kommt mit der Annahme durch REBA zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Unverzüglich nach Vertrags-abschluss übermittelt REBA dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (bzw. in den Fällen des Art. 250 § 6 (I) EGBGB in Papierform).
1.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von REBA vor, an das REBA für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, sofern REBA seine vorvertraglichen Informationspflichten gem. Art. 250 §§ 1-3 EGBGB erfüllt hat. Die Annahme des Kunden erfolgt durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder vollständige Zahlung gegenüber REBA.

2. ZAHLUNG
2.1 Zahlungen auf den Reisepreis vor der Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651t BGB, der Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise enthält, verlangt werden.
2.2 Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Reisepreises fällig. Weitere Zahlungen werden zu vereinbarten Terminen und die Restzahlung spätestens 30 Tage vor Reiseantritt fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Nummer 8.b) genannten Gründen abgesagt werden kann.
2.3 Abweichend von Ziffer 2.2 kann der volle Reisepreis gefordert werden wenn es sich um eine Einzelleistung handelt oder laut Gesetz kein Sicherungsschein erforderlich ist.
2.4 Bei Buchungen, die weniger als 4 Wochen vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis nach Übergabe des Sicherungsscheines sofort fällig.
2.5 Zahlungen können in bar, per Überweisung oder mit Kreditkarte getätigt werden. REBA akzeptiert VISA und Mastercard.
2.6 Kommt der Kunde mit der Zahlung des Reisepreises teilweise oder vollständig in Verzug, ist REBA nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz entsprechend Ziffer. 5.3, bzw. 5.6 zu verlangen.

3. LEISTUNGEN
3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Reisebestätigung von REBA sowie den gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gemachten Angaben.
3.2 Abweichende Leistungen (z.B. aus anderen Prospekten der Leistungsträger) sowie Sonderwünsche, die den Umfang der vorgesehenen Leistungen verändern, sind nur verbindlich, wenn sie von dem jeweiligen Reiseveranstalter ausdrücklich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigt werden.
3.3 Dritte sind nicht befugt, von den Reisebedingungen/Angeboten von REBA abweichende Zusagen zu machen und/oder Vereinbarungen zu treffen.
3.4 Leistungen, die als Fremdleistungen direkt vom Kunden bei Drittunternehmen gebucht werden, gehören nicht zum Leistungsumfang von REBA .
3.5 Für Ausflüge mit Tierbeobachtung gilt, dass REBA keine Garantie für Sichtung von Wildtieren gibt. Es handelt sich um Naturerlebnisse, auf die REBA keinen Einfluss hat. Im Fall keiner Sichtung ist die Erstattung des Reisepreises (auch anteilig) nicht möglich.

4. ÄNDERUNG DER LEISTUNGEN
4.1 REBA kann vor Vertragsabschluss jederzeit Änderungen der Leistungsbeschreibungen und des Preises vornehmen.
4.2 Nach Vertragsabschluss notwendige Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die von REBA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.3 Preisänderungen nach Vertragsabschluss können nur entsprechend § 651 f und folgende BGB erfolgen.
4.4 Im Fall einer nachträglichen, erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn REBA eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung angeboten.
4.5 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

5. RÜCKTRITT DES KUNDEN
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber REBA zu erklären. falls über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Maßgebend ist der Zugang der Rücktrittserklärung. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
5.2 Bei einem Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise steht REBA anstelle des Reisepreises eine Rücktrittsentschädigung zu (§ 651h BGB), sofern Rabe den Rücktritt nicht zu vertreten hat und/oder keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände im Sinne des § 651h III BGB vorliegen.
5.3 Bei allen von REBA veranstalteten Reisen - ausgenommen Schiffsreisen/Kreuzfahrten – werden

Bis 45. Tag vor Reiseantritt  -  20% pro Person
Bis 30. Tag vor Reiseantritt  -  40% pro Person
Bis 15. Tag vor Reiseantritt -   65% pro Person
Bis 07. Tag vor Reiseantritt  -  80% pro Person
Ab  06. Tag vor Reiseantritt  -  90% pro Person

als Ersatzanspruch gefordert.
5.4 Der Ersatzanspruch für vermittelte Leistungen kann in voller Höhe anfallen.
5.5 Im Falle von Ziffer 5.3 kann der Kunde den Nachweis führen, dass REBA im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.
5.6 REBA kann anstelle der unter Ziffer 5.3 genannten Pauschalen einen konkret berechneten Entschädigungsanspruch als Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen geltend machen. Maßgeblich für die Berechnung des Ersatzes ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaigen anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen. In diesem Fall wird REBA die konkrete Entschädigung berechnen und begründen.
5.7 Das Recht des Kunden auf Vertragsübertragung nach § 651e BGB bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

6. UMBUCHUNGEN
6.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss Änderungen der Reiseleistungen vorzunehmen besteht nicht, sofern REBA seine vorvertraglichen Informationspflichten gem. Art. 250 §§ 1-3 EGBGB erfüllt hat. REBA wird Änderungswünsche des Kunden soweit möglich erfüllen, dies ist jedoch nur gegen Angebot und Berechnung möglich. Zusätzlich fällt ein Bearbeitungsentgelt an.
6.2 Umbuchungswünsche hinsichtlich der Reisezeit und des Reisezieles sind grundsätzlich nur durch Stornierung des Reisevertrages zu den in Ziffer 5.3 bzw. 5.6 genannten Bedingungen und Neuabschluss des Reisevertrages möglich.

7. NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNGEN
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen aus Gründen, die REBA nicht zu vertreten hat, nicht in Anspruch, wird sich REBA zwar darum bemühen, eine Erstattung durch den Leistungsträger zu erreichen, jedoch verfällt ein solcher Anspruch in der Regel.

8. RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH REBA
REBA kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

a) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt REBA deshalb den Vertrag, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.

b) Bei Reisen mit ausgeschriebener Mindestteilnehmerzahl und genannter Frist vor Reisebeginn kann REBA den Reisevertrag bis spätestens 28 Tage vor Reisebeginn kündigen, wenn die genannten Bedingungen nicht erreicht wurden. Von dem Rücktritt wird der Kunde durch REBA unverzüglich unterrichtet. Bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich zurückerstattet.

9. HAFTUNG DURCH REBA
9.1 REBA haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger und die ordnungsgemäße Erbringung der bestätigten Reiseleistungen auf der Grundlage des jeweiligen Angebotes.
9.2 REBA haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht Bestandteil des Reisevertrages sind und die der Kunde ohne Vermittlung des Reiseveranstalters direkt gebucht und in Anspruch genommen hat.
9.3 Die vertragliche Haftung von REBA ist bei anderen als Körperschäden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit REBA für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen (beispielsweise Leistungsträger) verantwortlich ist. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
9.4 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich REBA hierauf berufen.

10. VERSICHERUNGEN
Der Reisevertrag enthält grundsätzlich keine Versicherungen. Es obliegt dem Kunden, solche selbst auf eigene Rechnung abzuschließen. REBA empfiehlt ausdrücklich den Abschluss folgender Versicherungen: • Reiserücktrittkostenversicherung • Reisegepäckversicherung • Reiseab-bruch-/Reiseunfallversicherung • Auslandsreise-Krankenversicherung mit Rücktransport (medizinisch sinnvoll für Krankheit, Unfall, Todesfall:

11. MITWRKUNGSPFLICHT DES KUNDEN
11.1 Der Kunde hat REBA umgehend davon in Kenntnis zu setzen, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen innerhalb der mitgeteilten Frist vor Reiseantritt nicht erhalten hat.
11.2 Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, REBA einen aufge-tretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat gegenüber der Reiseleitung vor Ort, deren Kontaktdaten in den Reiseunterlagen stehen, und an REBA an dessen Sitz zu erfolgen. (Anschrift siehe Ziffer 20).Der Kunde ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zur Behebung der Störung beizutragen, Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
11.3 Vertragliche Minderungsansprüche (§ 651m BGB) und Schadensersatzansprüche (§ 651n BGB) sind ausgeschlossen, sofern der Kunde die Mängelanzeige schuldhaft unterlässt. Die örtliche Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
11.4 Will der Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615i BGB bezeichneten Art nach § 615l BGB oder aus wichtigem, für REBA erkennbaren Grund kündigen, hat er REBA zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von REBA verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, für REBA erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.
11.5 Sofern das Gepäck des Kunden bei Flügen, die Bestandteil der Pauschalreise sind (z.B. innerkaribische Flüge) verloren geht, beschädigt wird oder nicht rechtzeitig ankommt, muss der Kunde zwingend und unverzüglich eine schriftliche Schadensanzeige (P.I.R.) bei der Fluggesellschaft, die die Beförderung durchgeführt hat, vor Ort vornehmen (Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist.)
11.6 REBA übernimmt generell keine Haftung für den Verlust bzw. die Beschädigung von Wertgegenständen, Schlüsseln, wichtigen Papieren oder Geld im aufgegebenen Gepäck. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung vor Ort und REBA unverzüglich anzuzeigen.
11.7 Wichtiger Hinweis: Ansprüche in Fällen der Nichtbeförderung, Annullierungen und Verspätungen aus der EU Verordnung Nr. 261/2004 sind ausschließlich an die ausführende Fluggesellschaft zu richten.

12. PASS-, VISA-, EINREISE- UND GESUNDHEITSBESTIMMUNGEN
12.1 REBA informiert den Kunden über die Pass- und Visa-Erfordernisse, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind und die ungefähre Dauer, die für eine Beschaffung etwaiger Dokumente erfahrungsgemäß erforderlich ist. Der Kunde ist jedoch für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden, ausgenommen, wenn sie durch eine Falsch- oder Nichtinformation durch REBA bedingt sind.
12.2 Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Kunden nicht eingehalten werden, so dass der Kunde deshalb an der Reise verhindert ist, fallen die unter Ziffer 5 genannten Rücktrittskosten an.
12.3 REBA haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa, Reisegenehmigungen und/oder sonstiger Dokumente durch die jeweilige diplomatische Vertretung.

13. INFORMATIONSPFLICHT ZUR IDENTITÄT DES AUSFÜHRENDEN LUFTFAHRTSUNTERNEHMENS
Nach der EU-VO 2111/2005 zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist REBA verpflichtet, den Kunden bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft der im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu erbringen-den Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist REBA verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft/-en zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald REBA die durchführende Fluggesellschaft bekannt ist, muss REBA den Kunden informieren. Wechselt diese nach Unterrichtung an den Kunden, muss REBA den Kunden über den Wechsel informieren und unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Im Rahmen des Codesharings ist es möglich, dass die von REBA genannte Fluggesellschaft den Flug ganz oder teilweise durch verbundene Fluggesellschaften durchführen lässt. Auch dies muss REBA dem Kunden schnellstmöglich nach Erlangung eigener Kenntnis mitteilen. Eine Leistungsänderung ist damit nicht verbunden. Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte „gemeinschaftliche Liste“ unsicherer Fluggesellschaften ist unter http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar.

14. ZOLLBESTIMMUNGEN
Der Kunde ist verpflichtet, sowohl die Zollbestimmungen des bereisten Landes als auch die des Heimatlandes zu beachten. Er ist des weiteren verpflichtet, sich selbst über die geltenden Vorschriften zu informieren.

15. RECHTSWAHL
Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen REBA im Ausland für die Haftung von REBA dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

16. GERICHTSSTAND
16.1 Der Kunde kann REBA nur am Sitz des Unternehmens verklagen.
16.2 Für Klagen von REBA gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhn-lichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von REBA vereinbart.
16.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und REBA anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die genannten Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

17. HINWEIS FÜR VERBRAUCHER
17.1 Gemäß § 37 VSBG ist REBA verpflichtet, Sie darauf hinzuweisen, dass für Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen Streitschlichtungsstellen eingerichtet wurden. REBA nimmt derzeit nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist dazu nicht verpflichtet. Sie können sich an diese Stellen wenden, die Teilnahme ist für beide Seiten aber freiwillig.
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle: Zentrum für Schlichtung e.V. | Straßburger Str. 8 77694 Kehl | mail@verbraucher-schlichter.de
Wir vermitteln Reiseversicherungen im Status eines erlaubnisfreien Annexvermittlers gemäß § 34d Abs. 8 Nr. 1 Gewerbeordnung (GewO).
Beschwerdestelle bei Streitigkeiten mit Versicherungsvermittlern: Versicherungsombudsmann e.V. | Postfach 08 06 32 | 10006 Berlin | www.versicherungsombudsmann.de
Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit. Sie erreichen diese unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/.

18. DATENSCHUTZ
Die personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Verfügung stellen, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurch-führung erforderlich sind. Alle Ihre personenbezogenen Daten werden nach deutschem und europäischen Datenschutzrecht bearbeitet. Weitere Informationen zum Umgang mit Ihren Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter www.123-karibik.de.

19. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages und dieser Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages und dieser Bedingungen zur Folge.

20. REISEVERANSTALTER
REBA TOURISTIK, Renate Bauer
Johann-Peter-Hebel-Str. 5   DE-73054 Eislingen/Deutschland
Telefon: +49 (0)7161 88199   Mobil +49 (0) 176 10059056   Fax: +49 (0)7161    817201
Email: info(at)reba-touristik.de

 
 

Reba Touristik

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